Wie das Gespräch weiter gegangen ist, wissen wir nicht. Nur soviel wurde bekannt…
…dass die Staatsanwaltschaft einen Nichteintretensentscheid verfügte. Und zwar mit folgender Begründung: Die Abbildung sei nicht sexueller und schon gar nicht pornographischer, sondern politischer Natur.
Was hat ein 60 cm grosser Penis mit Ergänzungsleistungen (EL) zu tun?
Die Kritik richtige sich gegen die von der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) wider besseres Wissen willkürlich erfundenen (in Wirklichkeit gar nicht existierenden) Einkommen von IV-Rentnern, aufgrund derer willkürlich EL-Einstellungen verfügt würden. Der 60 cm grosse Penis stehe als Symbol für die die Macht, Arroganz, männliche Dominanz, Selbstüberschätzung und nicht zuletzt Willkür der Ausgleichskasse Schwyz in der EL-Berechnung. So wenig wie die hohen (frei erfundenen ) Einkommen der Ausgleichskasse Schwyz der Wirklichkeit entsprechen würden, so wenig realistisch und echt sei die Grösse des abgebildeten Penis. Mit der Illustration würde dies plakativ dargestellt.
Im Video: Der stärkste Penis der Welt.
Persönlichkeitsverletzung durch Penis-Darstellung möglich?
Es sei unmöglich, dass mit der Darstellung eines übergrossen Phallus ein Mann in seiner Persönlichkeit verletzt werden könne. Grosse Penisse stünden im Gegenteil als Symbol der Männlichkeit, Macht, Kraft und Fruchtbarkeit. Die kultische Verehrung des Phallus sei in allen Teilen der Welt bezeugt. Aus dieser Sicht wäre (im konkreten Fall) aus einer Darstellung mit zu kleinem Penis allenfalls eine strafrechtliche Relevanz abzuleiten, weil dieser kulturhistorisch als Beleidigung/Kränkung aufgefasst werden könnte. Vorliegend sei eindeutig das Gegenteil der Fall und könne nicht von Diskriminierung gesprochen werden.
Unter den “Pornographieparagraphen” falle der 60 cm grosse AKSZ-Penis ebenfalls nicht…
…weil er a) nicht echt sei b) nicht senkrecht stehe und c) damit bildlich überhaupt gar keine sexuelle Handlung ausgeübt werde. Zu letzterem: Gerade weil der dargestellte Penis überaus gross sei, könne ihm realistischerweise gar keine sexuelle, dafür aber umso mehr eine politische Funktion (Kritik an hypothetischen Einkommen der EL) zukommen.
Beim Inhalt des Bildes wäre vergleichsweise auch ein Bezug zu einem medizinischen Thema (Urologie) sowie die Bewerbung eines medizinische Produkts (Potenzmittel, beispielsweise Levitra, Viagra etc.) möglich.
Nicht zuletzt sei der Penis-Winkel vorliegend so gewählt, dass daraus ebenso unzweideutig keine “pornographische Relevanz” abgeleitet werden könne.

Das Problem der Beweisführung
Ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den obersten Chef der Ausgleichskasse Schwyz oder allenfalls einen anderen AKSZ-Chefbeamten handle, liesse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Ein AKSZ-Verantwortlicher mit grossem Penis könnte nicht zuletzt auch als Kunstobjekt (Plastik) betrachtet werden. Künstlerischer Wert (Art. 21 BV) und politische Aussagekraft (EL-Kritik! Art. 16 BV) würden durch die Bundesverfassung geschützt.
Andreas Dummermuth ist über den Nichteintretensentscheid empört,…
…ist er doch nach wie vor davon überzeugt, dass der abgebildete Mann mit dem 60 cm grossen Penis ER selbst ist.
Parallel zum eingeschriebenen Nichteintretensentscheid erhält Dummermuth in seinem privaten Heim in Goldau am selben Tag auch noch per Post die Honorarnote seines beratenden Anwalts: 4 x Fr. 350.-/Std. für “telefonische Beratung” = Fr. 1’400.– plus Fr. 600.- für “juristische Abklärung in Abwesenheit des Klienten” = Fr. 2’000.–.
Wenn bloss Ehefrau Gabi von allem nichts erfährt…
[Anmerkung: Alte Schlusstext-Version weggelassen gemäss Zensurantrag vom 11.12.14]
Vorgeschichte: Die AKSZ-EL-Penis-Affäre (Teil 1)

