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Drohen und einschüchtern als zentrales Element der im Kanton Schwyz praktizierten Sozialhilfe. Hier am Beispiel der Fürsorgebehörde der Gemeinde Ingenbohl.

Der oben genannte Vorwurf “Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht” entpuppt sich in Wirklichkeit als leere Worthülse.

Der Gemeinde Ingenbohl liegen sämtliche entscheidungsrelevanten Angaben vor. Der Satz “Weiter wurden Sie dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen umgehend der Sozialberatung mitzuteilen” mag vielleicht auf naive “Bote”-Leser imposant wirken. Es handelt sich jedoch um eine sozialbehördliche Standardphrase, die vorliegend gar nicht von Belang ist.

Jedes Systems bedient sich derjenigen Charaktere, die es für seine Existenz braucht.
Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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