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Beschwerde gegen den FB Nr. 248 vom 27.8.13 (Versandt 30.8.13) – ungleiche Behandlung betr. der Vergütung von Fahrkosten zum medizinischen Behandlungsort in der Sozialhilfe und bei den Ergänzungsleistungen (EL)

Die Meinung der Justiz, dass einem IV-Rentner durch die Abstufung von Ergänzungsleistungen (EL) auf Sozialhilfe keine Rechtsnachteile entstehen würden, wird am vorliegenden Beispiel aus der Praxis widerlegt.

Die Abstufung von Ergänzungsleistungen (EL) auf Sozialhilfe ist für das Lokalboulevardblatt “Bote der Urschweiz” und das nationale Boulevardblatt “Blick” kein Thema. Ist es für die betreffenden Journalisten “einfach zu kompliziert”? Oder darf darüber nichts geschrieben werden, weil es der politisch hoch zu haltenden Mainstream-Ansicht (“hervorragendes Schweizer Sozialsystem”) widersprechen würde?

Thema: Beschwerde gegen FB Nr. 248 vom 27.8.13 (Versandt 30.8.13)
In dieser Beschwerde geht es um die Frage bezüglich der Übernahme von Reisekosten zum medizinischen Behandlungsort.
Obwohl nach 
Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301 von einer Fürsorgebehörde bevorschusste Auslagen später von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden können, ist auf Stufe Sozialhilfe eine Kostenvergütung von Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort (wie auf EL-Stufe) nicht selbstverständlich.

Die juristische Frage der Ungleichbehandlung zwischen einem Sozialhilfe- und einem Ergänzungsleistungsfall wird aufgeworfen.

In der Beschwerde geht es u.a. auch um die Notwendigkeit von MCS-verträglichen Arztpraxen bei Vorliegen einer medizinisch ausgewiesenen hochgradigen Chemikaliensensibilität (Thema unter www.csn-deutschland.de sehr gut abgehandelt).

Ingenbohler Sozialhilfe verweigert die Übernahme der Fahrtkosten zum behandelnden Arzt
Die Fb Ingenbohl will neu nicht einmal mehr die Reisekosten zu MCS-Spezialist 
Dr. med. Martin H. Jenzer (ausgebildet vom weltweit führenden Spezialisten Prof. William Rea, EHC Dallas) nach Hergiswil/NW (Distanz: rund 50 km) übernehmen.

Dr. med. Martin H. Jenzer, Hergiswil NW.

Man ist der behördlichen Meinung, ein MCS-Patient könne jeden Allgemeinmediziner (ohne jegliches Fachwissen betr. MCS!) und jede beliebige Arztpraxis der Region aufsuchen. Dabei hat sogar der Leiter der Allergiestation des UniversitätsSpitals Zürich, Prof. Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier, bereits vor Jahren auf die Notwendigkeit eines MCS-Spezialisten hingewiesen.
Man darf gespannt sein, was von der Justiz mehr gewichtet werden wird: die Gewährleistung einer fachmedizinischen Versorgung durch selbstverständliche Kostenübernahme von notwendige Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungsorten (wie es im Bereich EL selbstverständlich ist – Reisekosten wurden in meinem Fall früher von der AKSZ anstandslos vergütet) – oder die fürsorgepolitische Kostenabwehr.
Die heutige Sozialhilfepraxis: Aufwendige juristische Verfahren, die unter dem Strich mehr kosten als die Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort, um die es geht. Zusätzlich etwas absurd in Anbetracht der Tatsache, dass diese (bevorschussten) Auslagen sich die Gemeinde Ingenbohl ja später in meinem Fall von der Ausgleichskasse Schwyz rückvergüten lassen kannBeschwerde gegen FB Nr. 248 vom 27.8.13 (Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort) / 11.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 14,7 MB.

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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