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Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kt. Schwyz in Sachen VB 40/2013

Vor Jahren hat der Abteilungsleiter Soziales (Patrick Schertenleib) der Gemeinde Ingenbohl entdeckt, dass es das Instrument der aufschiebenden Wirkung gibt. Seither wird dieses Mittel quasi standardmässig in Verfügungen der Fb Ingenbohl eingesetzt, sofern es sich beim Betroffenen um “Urs Beeler” handelt.
Nebenbei: Genauso funktioniert(e) es auch bei der Ausgleichskasse Schwyz. Vor über zwei Jahren erfand EL-Abteilungsleiter Othmar Mettler nicht nur ein fiktives Einkommen, er krönte seine Willkür-Verfügung zusätzlich mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung. Ergebnis: Seit über zwei Jahren werden von der Ausgleichskasse Schwyz keine Ergänzungsleistungen (EL) mehr ausbezahlt – “dank” Entzug der aufschiebenden Wirkung. Ohne aufschiebende Wirkung hätte die Ausgleichskasse Schwyz Ergänzungsleistungen weiter auszahlen müssen – zumindest bis ein definitiver Entscheid vorliegt.
Auf den Punkt gebracht, könnte man sagen: Nicht die (finanzielle) Existenzsicherung von IV-Rentnern hat(e) Priorität, sondern der Schutz der willkürlich handelnden Behörde (Ausgleichskasse). Das leuchtet zwar nach gesundem Menschenverstand nicht ein, aber so funktioniert unser Staat im Bereich Sozialversicherung.

Merke: Wenn etwas wirklich wichtig ist, können Sie darüber im “Blick” nichts lesen.

Ein Herr Wismer aus dem Kanton Basel-Land mailte mir, ich würde mit meiner “negativen Schreibweise” auf meiner Homepage auf keine Gegenliebe stossen. Frage: Mache ich “dieses Negative”? Nein, ich dokumentiere es bloss.

Mitteilung betr. Vernehmlassung in Sachen VB 40/2013
Doch zurück zum Thema aufschiebende Wirkung: Der Rechts- und Beschwerdedienst des Kt. Schwyz will diese in der Dispositivziffer 6 von FB Nr. 91 vom 29. Januar 2013 nicht einfach “durchgehen lassen”, sondern verlangt von der Fb Ingenbohl (bei Festhalten) eine entsprechende Begründung:“Die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 6), den Entzug der aufschiebenden Wirkung aber mit keinem Wort begründet. Praxisgemäss stellt der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wieder her, wenn der Entzug in der angefochtenen Verfügung nicht begründet wurde. Die Vorinstanz wird ersucht, sich in ihrer Vernehmlassung dazu zu äussern, ob sie mit einer informellen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einverstanden ist oder ob sie am Entzug der aufschiebenden Wirkung festhält und diesbezüglich einen Zwischenentscheid des Regierungsrates erwartet.”
Die Vorinstanzen werden ersucht, eine allfällige Vernehmlassung bis am 4. März 2013 einzureichen.
Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kt. Schwyz in Sachen VB 40/2013 vom 11.2.13, PDF 0,5 MB.*

* Liebe Leserinnen und Leser, bleiben Sie informationsmässig am Ball und besuchen Sie regelmässig www.urs-beeler.ch bzw. urs-beeler.info betr. News. Denn im Rahmen der kommenden Vernehmlassung wird Oberst a.D. und Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl lic. jur. Alois Kessler, Seniorpartner der Anwaltskanzlei Kessler, Wassmer & Giacomini, nochmals pompös aus allen Rohren schiessen! Publiziert hier auf dieser Homepage!

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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