Behördliche Leerlauf- und Alibiübungen statt Mithilfe bei der Schaffung von MCS-gerechtem Wohnraum
In der nachfolgenden Beschwerde wird erklärt, warum das behördliche Vorgehen betr. einer Materialfeststellung im Zimmer “Seelisberg” heuchlerisch und ein “Witz” ist.
Alois Kessler befürwortet im Gegensatz dazu behördliche Leerlauf- und Alibiübungen, weil er als Honorar-Anwalt der Fb Ingenbhl davon finanziell profitiert.
Zeichnet sich die Enklave Schwyz/Ingenbohl dadurch aus, dass von Behörden aufgebotene “neutrale Gutachter” entweder regelmässig Mitglied der CVP oder dieser Partei zumindest politisch nahestehend sein müssen?
Wie muss MCS-gerechter Wohnraum effektiv aussehen?
Er muss duftstoff- und schadstofffrei sein [SAUBERE LUFT!].

Dadurch erübrigen sich auch alle “komplizierten”, im Grunde sinnlosen Diskussionen!
Die Fürsorgebehörde Ingenbohl will das Problem MCS-gerechter Wohnraum in Wirklichkeit aber gar nicht lösen. An betr. Stelle treten heuchlerische Leerlauf- und Alibiübungen.
Dem behördlich aufgebotenen Gutachter soll es gemäss FB Nr. 247 frei stehen, allenfalls einen “Bauökologen” beizuziehen. Der Schwindel “Bauökologie” und die behördliche Strategie hinter diesem Vorhaben ist klar: Mit einem systemtreuen Architekten (der wenig bis gar kein Ahnung von Baubiologie hat und schon gar nicht von MCS) und einem Bauökologen an der Hand lässt sich MCS-gerechtes Wohnen bequemer aushebeln. Mit einem unabhängigen Baubiologen ist das nicht möglich!
Für die Fb Ingenbohl wäre ein Gefälligkeitsgutachten eines Bauökologen geradezu ein juristischer Glücksfall, da nach Bauökologie-Auffassung auch chemisch ausgasende Sondermüllhäuser „ökologisch” sind! Mit juristischer Akrobatik käme man dann mit allergrösster Wahrscheinlichkeit zum (gewünschten) Schluss, dass grundsätzlich jedes Sondermüllhaus „auch MCS-gerecht” sei. Zu solchen (aus Erfahrung zu befürchtenden) juristischen Schildbürgerstreichen biete ich jedoch ganz sicher nicht noch Hand.
Zuweisung von Wohnraum
Der Rechtsvertreter der Fb Ingenbohl verkennt in seinem unglaublich ausgeprägten Narzissmus und damit verbundenen “Allmachtsgefühl”, dass in der Schweiz nach Art. 24 BV die Niederlassungsfreiheit grundgesetzlich verankert ist und es nicht im Kompetenzbereich einer Fürsorgebehörde liegt, irgend jemandem Wohnraum zuzuweisen.
Politischer Traum für RA Kessler wäre vermutlich, wenn Bedürftige in der Praxis eine Art “behördlich Leibeigene” wären, mit denen gemacht werden kann, was man will.
In den Dreissigerjahren waren Bedürftige im Kt. Schwyz ohne Stimmrecht. Zum Glück aber entwickelt sich die Gesellschaft (in der Regel) vorwärts.
Kritik an der offensichtlich nicht vorhandenen Unfehlbarkeit des Schwyzer Verwaltungsgerichts in Sachen MCS
In der Beschwerde wird weiter Bezug auf VGE III 2009 217 genommen und dargelegt, welche inhaltlich gravierenden Fehler betr. MCS das Schwyzer Verwaltungsgericht seinerzeit gemacht hat.
Besuch einer Sprachschule
Zum Schluss der Beschwerde geht es um die Frage, ob der Besuch einer Sprachschule (Wochenstruktur) eine Integrationsleistung darstellt oder nicht.
Grundthema der Beschwerde ist jedoch die Kritik, dass die Fb Ingenbohl lieber die sinnlose juristische Konfrontation sucht anstatt sich endlich für die Lösung des Grundproblems (MCS-gerechter Wohnraum) einzusetzen.
Die Beschwerdeschrift
Beschwerde (Hauptschrift) gegen die Verfügung Nr. 247 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 21. Juni 2011, mit Anmerkungen in Rot, (Beschwerde (Hauptschrift) gegen die Verfügung Nr. 247 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 21.6.11 / 11.7.11, PDF 27,4 MB)

