Die Fb Ingenbohl probiert mit ihrem FB Nr. 57 vom 23. März 2014 mit fadenscheinigen Begründungen eine Reduktion der anrechenbaren Mietkosten auf die internen Mietzins-Richtlinien der Gemeinde Ingenbohl durchzuboxen – dagegen wird beim Regierungsrat des Kt. Schwyz Beschwerde erhoben
Die von den meisten Gemeinden in der Schweiz betriebene Sozialhilfe will die Situation von Betroffenen in der Praxis nicht verbessern, sondern verschlechtern. Zur Standardpolitik gehört dazu eine Senkung der anrechenbaren Mietkosten auf ein Niveau, das fernab von den heutigen (praktisch generell hohen) Mietpreisen liegt.
In Zürich wird MCS-gerechtes Wohnen unterstützt – in Ingenbohl nicht
Seit Jahren besässe die Gemeinde Ingenbohl die Möglichkeit, das Problem des fehlenden festen MCS-gerechten Wohnraums ehrlich zu lösen, indem sie das kostengünstige MCS-Wohnprojekt des Vereins MCS-Haus (schadstofffreies Wohnen zum IV/EL-Tarif) unterstützt. Dass sie das im Gegensatz zu einer Stadt Zürich (MCS-Wohnprojekt Leimbach) nicht tut, charakterisiert das Wesen der Verantwortlichen dieser Gemeinde. Stattdessen setzt man seit Jahren auf sinnlose Konfrontation und beschäftigt einen kostspieligen Honorar-Anwalt, der zum lokalen Politfilz gehört.
Der vorliegend angefochtene FB Nr. 57 vom 23. März 2014 trägt jedoch weniger die stilistische Handschrift des Ingenbohler Honorar-Anwalts, sondern eher die des Abteilungsleiters Soziales.
Der FB Nr. 57 wird nicht nur argumentatorisch auseinandergenommen, sondern es wird auch klar gegen die heutzutage im Sozialhilfebereich betriebene menschenverachtende Sanktionspolitik opponiert
Ein paar Kernsätze aus der Beschwerde vom 17.4.14:
“Einem Ehemann, der wöchentlich seine Frau schlägt und damit droht, ihr das Haushaltsgeld zu kürzen oder die Auszahlung gänzlich einzustellen, würde (zu Recht) der Vorwurf der häuslichen Gewalt gemacht. Wenn im Vergleich dazu einen Sozialbehörde ähnlichen ‘Terror’ gegen Bedürftige veranstaltet (Verweigerung situationsbedingter Leistungen, Integrationszulagen, Übernahme von Fahrtkosten, Androhung der Leistungskürzung oder gar -einstellung) so hat dies als ‘legal’ zu gelten und darf keinesfalls als verwerflich kritisiert werden?” (Seite 3 mitte)
“Wenn sich Bedürftige nicht als Sozialhilfesklaven demütig auf der Sozialberatung melden, verstossen sie gegen die ‘Mitwirkungspflicht’ und müssen mit Sanktionen bestraft werden? Haben diese Sanktionen der vergangenen Jahre je etwas Positives bewirkt? Können heutige Menschen nur noch mit einem Sozialberater an ihrer Seite das Leben erfolgreich meistern? Wenn Sanktionen genau das Gegenteil als Resultat bringen, was erhofft wird, welchen objektiven Sinn kann es machen, weiter Sanktionspolitik zu betreiben?” (Seite 4 oben)
“Der Schaden, welcher mit Sanktionen im Sozialhilfebereich angerichtet wird, ist unendlich grösser als der zweifelhafte ‘behördliche Nutzen’. Deshalb gehören Sanktionen im Sozialhilfebereich abgeschafft. Es hat der Grundsatz zu gelten: Grundrechte kürzt man nicht!” (Seite 5 oben)
“Eine Behörde, welche statt vernünftige Argumente vorzubringen lediglich drohen kann, hat im Vornherein verloren.” (Seite 9 mitte)
“Weil die Argumente gegen Sanktionen stärker sind als jene dafür und nicht zuletzt deshalb, weil die Sanktionen der vergangenen Jahre nichts Positives gebracht haben (sonst hätte nicht immer wieder neu sanktioniert werden müssen), machen sie sich überflüssig. Ich bin überzeugt, dass mir die Zukunft auch in diesem Punkt einmal mehr Recht geben wird.” (Seite 10 mitte)
Die Sanktionswut der Fb Ingenbohl
Seit 3 Jahren liegt unser wirtschaftliche Grundbedarf in einer Gesamtrechnung bereits unter dem absoluten Existenzminimum! Zusätzlich möchte die Fb Ingenbohl den wirtschaftlichen Grundbedarf für 6 Monate nochmals um 15% kürzen (siehe Seite 21 unten im PDF resp. Seite 6 im Fürsorgebeschluss)..
Beschwerde gegen den FB Nr. 57 der Gemeinde Ingenbohl vom 25. März 2014 / 17.4.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 68,9 MB.

