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Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kt. Schwyz in Sachen VB 291

In seiner gewohnt pompösen Art fordert er auf Seite 2 seiner Vernehmlassung vom 17.9.13 einmal mehr die Absprechung der Prozessfähigkeit. Letzteres scheint bei RA Kessler mittlerweile quasi zu seinem “Standardrepertoire” zu gehören. In der Sache selbst sagt der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl jedoch wenig bis gar nichts über den Beschwerdeführer resp. seine angebliche “Prozessunfähigkeit” aus, aber umso mehr über seinen eigenen Charakter.

Der Honorar-Anwalt der Fürsorgebehörde Ingenbohl lic. jur. Alois Kessler.

Sauer stösst RA Kessler auf, dass bereits rechtskräftige Entscheide hinterfragt würden (ob begründet oder nicht, diese Frage stellt sich der Honorar-Anwalt natürlich nicht) und ein weiters Plädoyer betr. MCS gehalten werde. Wer das verstehen will, muss Kessler Mentalität kennen: Jeder, der einen behördlichen Entscheid oder gar einen Gerichtsentscheid (lediglich Teile davon) hinterfragt, weil einzelne Punkte darin falsch sind oder möglicherweise falsch sein könnten, gilt bei Kessler im Nu als “Querulant”.
Weil Kessler selbst von MCS wenig bis gar nichts versteht (es ihn auch nicht interessiert, weil er selber davon nicht betroffen ist), meint er, auch ein hochgradig MCS-Betroffener müsse sich quasi dieser Ignoranz anschliessen. Wenn RA Kessler jedoch selbst von einer Erkrankung betroffen ist, wird diese “bedeutungsvoll” (siehe Seite 7f seiner Vernehmlassung betr. Dermatologie/Hautkrebs).

Wie entscheidend beeinflusst Narzissmus eine Persönlichkeit und deren Handeln?
Aufgrund seiner pompösen, ihm selbst wohl sehr bedeutungsvoll erscheinenden Persönlichkeit würde Kessler wohl am liebsten sämtlichen Bedürftigen im Einflussbereich der Gemeinde Ingenbohl die Prozessfähigkeit absprechen, damit er und “seine” Fürsorgebehörde ungehindert und ganz allein bestimmen können, was im Sozialhilfebereich abgeht (Absolutheitsanspruch). Ein solches Machtdenken ist typisch für Narzissten.
Mich erstaunt, dass von RTL oder SAT1 noch niemand auf die Idee gekommen ist, RA Kessler als “TV-Anwalt” zu engagieren. Schlagzeile in der “Bild”-Zeitung:“Kesslers Narzissmus überstrahlt Deutschland!” (ist humorvoll gemeint!)
Doch kehren wir zurück zum Thema Fürsorge: Nicht nur Anwalt Kessler ist mit seiner pompösen, etwas übertreibenden Art “speziell”, auch seine Mandantin ist es. So geht die Fb Ingenbohl ebenso über das Normale und sonst Übliche in der Sozialhilfe (SKOS, Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe) hinaus und fordert beim Thema Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungsort (siehe S. 5): „In Zukunft ist jedoch zu beachten, dass Fahrkosten nur übernommen werden können, wenn die Konsultationstermine von den behandelnden Ärzten schriftlich bestätigt werden und die Bestätigung sowie die Fahrkarten bei der Sozialberatung abgegeben werden. Weiter braucht es eine Bestätigung, warum nur gerade diese Ärzte in Frage kommen und nicht auch eine Behandlung in der näheren Umgebung in Frage kommt.”

Ingenbohler Fürsorge-Realität, die die Öffentlichkeit aus ihren Mainstream-Medien nicht erfahren darf.

Ist solches nun ernst zu nehmen oder reine Schikane resp. Schildbürgerei?
Dass Ärzte besucht worden sind, geht später automatisch aus den entsprechenden Rechnungen hervor, welche der Sozialberatung zugestellt werden (die Sozialberatung führt dieses “Krankenkassengeschäft” – auch zur Kontrolle). Kopien der Fahrkarten werden nach den erfolgten Arztbesuchen für die Abrechnungen ebenso selbstverständlich eingeschickt (ist auch im Rahmen der EL so üblich. Logisch, weil die Fahrtkosten ausgewiesen sein müssen). Interessant ist dann der Hinweis: “Weiter braucht es eine Bestätigung, warum nur gerade diese Ärzte in Frage kommen und nicht auch eine Behandlung in der näheren Umgebung in Frage kommt.”
Was ist daraus zu erkennen: Dass nicht nur der Honorar-Anwalt, sondern auch die Fb Ingenbohl sich selbst als “bedeutungsvoll” betrachtet? So bedeutungsvoll, dass sie bestimmt, was Patient und Arzt zu tun haben? Kommt als nächstes, dass die Fb Ingenbohl zusammen mit ihrem Honorar-Anwalt auch noch den Behandlungsplan im Detail festlegen? Zu diesem Punkt: nein, soweit wird es kaum kommen, denn hier greift – zum Glück – das KVG (Krankenversicherungsgesetz)!
Aber noch eine Anmerkung zu oben: Falls Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort tatsächlich in der Sozialhilfepraxis in einer derart restriktiven Art und Weise wie sie die Fb Ingenbohl fordert zu handhaben wären/sind, wieso formuliert man es nicht genau so im Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe? Weil diese Auflageform bei den Lesern vielleicht etwas schräg herüberkommen würde?

Kessler übersieht manchmal Details
So unterstellt er mir auf Seit 6 oben, ich würde die Schwyzer Sozialhilfegesetzgebung kritisieren. Ich kritisiere diesbezüglich nicht das Schwyzer Sozialhilfegesetz (ShG), sondern in obiger Frage das Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, weil man darin die Fahrtkostenfrage einfach, unmissverständlich und klar regeln könnte, indem es z.B. heisst: “Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort sind von der Fürsorgebehörde zu übernehmen”. Mit Gummiformulierungen à la “können übernommen werden”, wird der Öffentlichkeit das Bild einer grosszügigen Sozialhilfe suggeriert. In Wirklichkeit werden Bedürftige von Sozialbehörden jedoch mit solchen “Gummiparagraphen” am Laufmeter über den Tisch gezogen bzw. zu ziehen versucht (weil es in der Sozialhilfepraxis in der Regel um “freies Ermessen zu Gunsten der Behörde” geht).

Viel Geschwafel statt sachliche Argumente
Betr. MCS äussert sich der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl in seiner gewohnt abfälligen Weise (Seite 6 unten: “neurotisches Geschrei”). Anders sähe es wohl aus, wenn er selbst davon betroffen wäre (vgl. Thema Hautkrebs, S. 8).
Auf Seite 8 vertritt der Honorar-Anwalt übrigens die Ansicht, dass es betr. Ärzte-Qualität keine Unterschiede gäbe. Warum suchen dann so viele Patientinnen und Patienten vom Land Ärzte in der Stadt auf? Weil offenbar entsprechende Spezialisten auf dem Land nicht zu finden sind. (im Kt. Schwyz gibt es z.B. nicht einen einzigen Spezialisten betr. MCS!).
Zum Schluss appelliert der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl einmal mehr, der Fb Ingenbohl und sich selbst mittels Absprechung der Prozessfähigkeit “Hilfe angedeihen zu lassen”. Dies formuliert er zwar etwas anders, aber faktisch dürfte der Wunsch derselbe sein…, Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes in Sachen VB 291/2013 / Vernehmlassung des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl vom 17.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 18,8 MB.

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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