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Willkürliche Einstellung der Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) und dadurch Abstufung auf Sozialhilfe – Beschwerde ans Schweizer Bundesgericht

Die EL-Abteilung der Ausgleichskasse Schwyz (Involvierte: u.a. Abteilungsleiter Othmar Mettler, Gabriela Schnüriger) beschliesst im Dezember 2010 völlig willkürlich mittels Erfindung eines hypothetischen Einkommens von rund Fr. 50’000.– und dadurch künstlich errechnetem “EL-Überschuss” die Einstellung der Auszahlungen von Ergänzungsleistungen (EL). Dies zusätzlich mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung. Das ganze behördliche Vorgehen entspricht einer Verhöhnung des in der Schweizer Bundesverfassung verankerten Willkürverbots (Art. 9 BV).
Statt solchem Treiben der Ausgleichskasse Schwyz rigoros den Riegel zu schieben, heisst das Schwyzer Verwaltungsgericht (Bruhin) die Beschwerde von U.B. lediglich teilweise gut. Die Ausgleichskasse muss nicht einmal die Verfahrenskosten übernehmen. Geradezu eine Einladung an eine Behörde, sich weiter diskriminierend zu verhalten.
Es erfolgt eine Beschwerde ans Schweizer Bundesgericht, mit Anmerkungen in Rot, (Beschwerde gegen den Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts VGE II 2011 60 / Willkürliche EL-Auszahlungseinstellung mittels Erfinden eines nicht vorhandenen Einkommens / 19.10.11, PDF 12,5 MB)

 

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