RRB Nr. 737/2013 vom 20.8.13 (Versand 27.8.13) – ein zwar ablehnender, aber inhaltlich dennoch positiver, ausgewogener und interessanter Beschwerde-Entscheid
Thema: Wirtschaftliche Hilfe
Weil der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl, lic. jur. Alois Kessler, behauptete, meine MCS-Erkrankung sei medizinisch gar nicht ausgewiesen, stellte ich den Antrag bezüglich weiterer medizinischer Gutachten (durch Dr. med. Roman Lietha, Rapperswil und Dr. med. Peter Binz, Trier).
Weiter geht es u.a. um die Bezahlung von Reisekosten zum medizinischen Behandlungsort, Kostengutsprache für Duvets sowie zusätzliche situationsbedingte Leistungen. Thematisiert ist auch die Rückzahlung der EL-Bevorschussung durch die AKSZ an die Gemeinde Ingenbohl.

Die rechtlichen Ausführungen im regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid sind klar und detailliert formuliert. Nachfolgend ein paar bemerkenswerte Kernaussagen:
S. 6: “Ob sie [gemeint ist die Gemeinde Ingenbohl] bevorschusste EL-Zahlungen bei der Ausgleichskasse einfordern wird oder nicht, ist Sache der Vorinstanz (vgl. Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301) und für den Anspruch und die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für den Beschwerdeführer nicht entscheidend.”

S. 6/7: “Zur Geltendmachung des EL-Anspruches ist grundsätzlich die leistungsberechtigte Person befugt. Gemäss Art. 20 ELV i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHW, SR 831.101) sind aber auch Behörden, welche eine Unterstützungspflicht gegenüber der Person erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden, zur Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen befugt (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013, Rz 1120.03). Indem die Vorinstanz dieses Gesuch ablehnt, erwächst dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil, weil dies keine Auswirkung auf seinen Anspruch und die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe hat. Es ist ihm unbenommen, seinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung selber bei der Ausgleichskasse anzumelden. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”

Auf Seite 7 unter Punkt 3.1 argumentiert der Regierungsrat trotz Nichteintreten zugunsten des Beschwerdeführers: “3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss Nr. 3 vom 26. Juli 2010 in Dispositivziffer 1 die hälftige Kostengutsprache für die Beschaffung von sogenannten Encasing-Bezügen (Duvets-, Kissen- und Bettbezüge) erteilt. Aus diesem rechtskräftigen Beschluss geht indes nicht eindeutig hervor, ob die Vorinstanz auch die Kostengutsprache für Duvets und Kissen erteilt hat. Gemäss der Begründung im angefochtenen Beschluss Nr. 171 vom 30. April 2013 (vgl. Ziff. 4 ‘zu Antrag 6’, S. 4) sowie aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juni 2013 (vgl. ad 4, S. 5) ergibt sich indes eindeutig, dass die Vorinstanz selber davon ausgeht, dass sie mit dem Beschluss Nr. 3 vom 26. Juli 2010 die Übernahme der Hälfte der Kosten nicht nur für die Anschaffung der Bezüge, sondern auch für die Duvets und Kissen zugesichert habe. Die Vorinstanz hat somit über die Kostenübernahme für die Duvets und Kissen bereits rechtskräftig entschieden. Demzufolge liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.”
S. 7/8 unter Punkt 3.2. hält der Regierungsrat bezüglich meiner MCS-Erkrankung fest: “Es liegen bereits zwei Gutachten von Dr. med. Jenzer sowie PD Dr. med. Schmid-Grendelmeier betreffend MCS-Erkrankung vor. (…) Die Frage, ob ein Gutachten betreffend MCS-Erkrankung erforderlich ist, ist bereits rechtskräftig beurteilt worden und es liegt kein veränderter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor, der ein Gutachten erforderlich machen würde. Der Sachverhalt ist somit genügend abgeklärt.”
RRB Nr. 737 vom 20.8.13 (Versand 27.8.13), mit Anmerkungen in Rot, PDF 6,4 MB.

