Reaktion des Honorar-Anwalts auf mein Schreiben vom 19.9.13 an die Fb Ingenbohl
Zwischendurch ist es immer wieder erstaunlich, zum welchen Erkenntnissen Behörden resp. vorliegend ein Rechtsvertreter einer solchen nach langer, langer Zeit doch noch kommen können (siehe Seite 2 im PDF unten): “Sollte auch von Seiten der EL ein Vollzeitstudium akzeptiert werden, würde (…) auch kein hypothetisches Einkommen mehr aufgerechnet und dies hätte zweifelsohne auch für die Fb Ingenbohl entsprechende Folgen.” BRAVO! Denn das ist genau das, was ich seit bald 3 Jahren (vernünftigerweise) fordere!
Leider aber darf man Vernunft bei manchen Schwyzer Behörden resp. deren Vertretern nicht zwingend voraussetzen. Dies macht es dann nötig, für seine Rechte zu kämpfen, was einerseits als “positives Engagement” interpretiert werden kann, aber im negativen Falle (siehe Vernehmlassung des Honorar-Anwalt vom 9.9.13) als “querulierend”.

Mitspracherecht kontra Befehlsempfang
§ 4 Abs. 2 ShG besagt: “Eigenständigkeit und Menschenwürde des Hilfesuchenden sind zu achten und zu fördern; insbesondere ist ihm ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren.” Diesen Grundsatz versucht der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl mit seiner Mentalität (“Hoheitlicher Rechtsstaat der Rechtsunterworfenen”) immer wieder zu unterwandern. Bedürftige sind quasi “Befehlsempfänger” – Behörden (nicht das Einzelindividuum mit Verstand) allein sind in der Lage und befugt, zu entscheiden, was “richtig” und was “falsch” ist…
Wer früher nicht bedingungslos an die Dogmen der Hl. Römisch-katholischen Kirche glaubte, dem drohte die Inquisition. Wer heute nicht bedingungslos an “Standortgesprächen” der Sozialberatung Ingenbohl teilnimmt, dem droht durch einen Honorar-Anwalt der Christlichen Volkspartei (CVP) des Kt. Schwyz das Absprechen der Prozessfähigkeit. Interessanter Stoff für künftige Historikerkommissionen und “Schweizer Geschichtsaufarbeitung”, Reaktion Honorar-Anwalt Kessler auf mein Schreiben vom 19.9.13 / 20.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 7,8 MB.

