Mitteilung des Verwaltungsgerichts des Kt. Schwyz in Sachen III 2013 117
Der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl, lic. jur. Alois Kessler warf bzw. wirft Alt Regierungsrat Peter Reuteler eine “etwas zwielichtige Rolle” vor.
Gleichzeitig verwies Kessler auch noch auf einen seine diesbezügliche Aussage stützenden angeblichen Verwaltungsgerichtsentscheid, welcher jedoch in Wirklichkeit gar nicht existiert.


Kessler führt in seiner Vernehmlassung vom 6.8.13 auf zig Seiten inhaltlich nichts Neues aus. Alt-VGP Bruhin hatte seinerzeit ein politisches Urteil zu Gunsten der Fb Ingenbohl gefällt. Diesem Entscheid entsprechend hat sich die Wohnungssuche auf ein Objekt zu beschränken, welches dem Materialbericht von ETH-Architekt Benedict Steiner entspricht.
Meine diesbezügliche fundierte und hundertprozentig berechtigte Kritik, dass man MCS-gerechtes Wohnen nicht allein auf (ausdündstungsarme) Baustoffe beschränken darf, sondern dass es bei MCS krankheitsbedingt primär um Duftstoff- und Schadstofffreiheit der Raumluft gehen muss, wurde mit dem nachweislich falschen Urteil (VGE III 2009/217 vom 7. Februar 2010) ausgehebelt. Auf diesen Entscheid stützen sich jetzt “juristisch korrekt” – aber objektiv falsch – der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl wie der neue Vorsteher des Sicherheitsdepartements ab.
An der medizinischen Notwendigkeit betr. duftstoff- und schadstofffreiem Wohnraum bei einer hochgradigen Chemikaliensensibilität (MCS) ändert sich rein gar nichts!
Mittels zig Arztzeugnissen ist MCS und damit verbunden das Erfordernis von MCS-gerechtem Wohnraum in meinem Fall seit Jahren klar und unmissverständlich ausgewiesen. Wenn das medizinisch Wichtigste vorliegend “dank” diesbezüglichem falschen (politischen) Verwaltungsgerichtsentscheid ausgehebelt werden kann, so ist es ein Beispiel für das Versagen der Justiz bzw. deren Involvierter. Was falsch ist, wird durch die Tatsache, dass es in Rechtskraft erwachsen ist, nicht plötzlich richtig.
Wenn Entscheide oder ein Entscheid in einer zentralen Sache nachweislich falsch waren, sind sie “irgendwann” zu korrigieren. Ein anderer Standpunkt wäre unhaltbar. Es gibt ein Recht auf Wahrheit, aber es kann nicht ein “Recht auf Bewahrung der Unwahrheit” geben.
Mitteilung des Verwaltungsgerichts des Kt. Schwyz vom 21.8.13 / Vernehmlassung des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl vom 6.8.13 / Vernehmlassung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 20.8.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 25,4 MB.

