“Hypothetische Einkommen” – der Mega-Schwindel bei den Ergänzungsleistungen (EL) im korrupten Schweizer Sozialversicherungssystem
Urs Beeler hatte vor, dahingehend zu wirken, dass das Schweizer Bundesgericht der Willkür von Ausgleichskassen in Sachen EL-Einstellungen den Riegel schiebt. Ausgleichskassen hätten künftig korrekte Erhebungen (aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse) zu machen und dürften nicht nach eigenem Gutdünken und wider besseres Wissen hypothetische Einkommen erfinden.
Falls die Einstellung von EL-Auszahlungen durch eine Ausgleichskasse verfügt werde, hätte dies aber nicht nur aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (EL-Überschuss) zu geschehen, sondern auch ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung, da sonst einem IV-oder AHV-Rentner mit EL ein Rechtsnachteil entstehe.

Beeler wollte mit seiner Eingabe ans Bundesgericht verhindern, dass EL-Bezüger bei einer Heirat nicht mehr durch willkürliche Streichung der Ergänzungsleistungen (EL) schikaniert werden können und gezwungen sind, bei Fürsorgebehörden betr. wirtschaftlicher Hilfe vorstellig zu werden. (Wie sollen z.B. 2 Personen mit einer IV-Minimalrente von Fr. 1’160.– – ohne EL – wirtschaftlich überleben können?)
Unnötige Aufwände verhindern
Korruptes Verhalten von Ausgleichskassen gelte es auch deshalb höchstrichterlich zu unterbinden, weil dadurch unnötige Aufwände (Gerichtsverfahren, Kosten/Aufwände bei Fürsorgebehörden und speziell bei den Betroffenen selbst!) entstünden.
Beeler wollte dahingehend wirken, dass eine Ausgleichskasse Schwyz nicht mehr von der unendlichen Güte (gegenüber Behörden) eines Schwyzer Verwaltungsgerichts bei einem Unterliegen profitieren kann, sondern, dass unaufrichtiges behördliches Verhalten (freies Erfinden von nicht-vorhandenem Einkommen wider besseren Wissens!) mit der Auferlegung von Verfahrenskosten scharf sanktioniert wird.
Dies alles wollte das höchste Schweizer Gericht jedoch nicht. Es traf einen Nichteintretensentscheid, mit Anmerkungen in Rot, (Nichteintretensentscheid des Schweizer Bundesgerichts / BGE 9C_763/2011 / 31.10.11 / Versand 22.11.11, PDF 1,7 MB)
Eine EMRK-Beschwerde als juristisch letztes Mittel
Urs Beeler überlegt sich, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen, da es nicht sein, kann, dass einem IV-Bezüger über 1 Jahr lang willkürlich die Auszahlungen von Ergänzungsleistungen (EL) gestrichen werden und er dadurch zwingend auf Zahlungen des Sozialamts angewiesen ist.

