Weshalb muss ein Bedürftiger einer Sozialbehörde regelmässig irgendwelche Dokumente einreichen, wenn doch der Datenaustausch zwischen den Behörden im Kt. Schwyz angeblich bereits politisch umgesetzt werden konnte?
Ein zentraler Bestandteil der Fürsorgebehörde Ingenbohl sowie ihres Honorar-Anwalts besteht darin, Bedürftigen einen angeblichen Verstoss gegen ihre Mitwirkungspflicht vorzuwerfen (vorwerfen zu können). Auf diese Weise kann postwendend mit “Sanktionen” (Budgetkürzung, Sozialhilfeleistungseinstellung) gedroht werden.
Vorliegend musste der Fb Ingenbohl ein Auszug des Individuellen Kontos (IK) zugestellt werden, welcher “Nichterwerbstätigkeit” bestätigt. Eigentlich liegt dies in vorliegendem Fürsorgefall seit Jahren auf der Hand (IV-Rentner seit September 2004).
Die Sinnfrage darf nicht gestellt werden. Berechtigte Kritik gilt als gefährlich. Es geht darum, dass behördliche Anordnungen vorschriftsgemäss erfüllt werden. Basta.
Zustellung eines Auszugs des Individuellen Kontos (IK) an die Sozialberatung der Gemeinde Ingenbohl sowie einer Arztrechnung – 23.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 1,2 MB.

