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Im FB Nr. 25 vom 25.2.14 wird mir von der Fürsorgebehörde Ingenbohl eine Prozessentschädigung von Fr. 300.- auferlegt

Seite 1 mag als Satire gelten: Aber wieso sollten behördliche Auflagen, welche mit Selbstverständlichkeit für Bedürftige zu gelten haben zur Illustration nicht auch auf Sozialbeamte angewendet werden?
Wie Leserinnen und Leser selber feststellen können, machen die gestellten Anträge durchaus Sinn bzw. sind Impulse zum Nachdenken.
So heisst es u.a. auf Seite 3:
“7. Es sei festzustellen, dass die KVG-Prämienverbilligung der Unterstützungseinheit (…) rund 2-3mal höher ist als der Betrag, welcher die Fb Ingenbohl jährlich als ‘reine Sozialhilfe’ (Bevorschussung minus EL-Rückzahlung) leistet.
8. Es sei festzustellen, dass bei einer willkürlichen Kürzung der angerechneten Mietkosten auf Fr. 1’100.– gemäss Mietzinsrichtlinie der Fb Ingenbohl das Gesamtbudget der Unterstützungseinheit (…) unter Berücksichtigung des rechtlichen Anspruchs auf Verheiratete-EL (vgl. Seite 2 des FB Nr. 313 vom 26.11.13) mittels künstlicher Nivellierung auf Sozialhilfeniveau um rund Fr. 1’000.– unterschritten würde.”

Das ist nichts anderes als die Wahrheit.

Eine Karikatur, die zum Nachdenken anregt.

Dann gibt es auch wieder ein paar “Sozialhilfe-Klassiker” wie die berühmte Mitwirkungspflicht. Man kann nur staunen, wie Adam und Eva vor tausenden von Jahren ohne Sozialberater an ihrer Seite überleben konnten…

FB Nr. 24 vom 25. Februar 2014
Dieser musste selbstredend angefochten werden, weil hier die Fb Ingenbohl einmal mehr die Auffassung vertritt, sie könne sich um SKOS-Richtlinien (Vergütung von Reisekosten, Verpflegungskosten, Integrationszulage etc.) drücken.
FB Nr. 25 und FB Nr. 24 vom 25.2.14 / 28.2.14, PDF 29,4 MB.

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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