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Armut und Verschuldung sollen im Kanton Schwyz nicht bekämpft, sondern gefördert werden

Gemäss der Neuen Zürcher Zeitung, siehe Die Sozialhilfe am Scheideweg / NZZ Online / 20.5.08, PDF 124 KB, wurde noch 1934 Fürsorgeabhängigen im Kanton Schwyz das Stimmrecht entzogen. Dieser “Geist behördlicher Diskriminierung” lebt auch heute noch in der Schwyzer Verwaltung fort.

Behörden-Anwalt lic. jur. Alois Kessler.

Neuster Fürsorgebehördentrick: Beizug eines Honorar-Anwalts
Aktueller Schwyzer Behörden-Clou ist, dass sich Fürsorgebehörden einfach des Tricks betr. Beizug eines externen Honorar-Anwalts bedienen. Damit wird
a) die eigene Sozialverwaltung entlastet und 
b) können Bedürftige mit der Auferlegung von Prozessentschädigungen juristisch legal diskriminiert werden. (Politisches Ziel: Dass Arme im Kanton Schwyz IN DER PRAXIS aufgrund hohem finanziellen Prozessrisiko ihre Rechte nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt geltend machen, z.B. Anträge für situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen)
c) kurz: mehr Macht bei gleichzeitig weniger Arbeit für Behörden!

Mit diesem Behördentrick wird nicht nur das Prinzip der unentgeltlichen Rechtspflege ausgehebelt, auf Grund dessen es gemäss Schweizer Bundesverfassung Bedürftigen grundsätzlich möglich gemacht wird, ihre Rechte wahrzunehmen – mehr: die Sozialhilfe im Kanton Schwyz, welche gemäss Gesetzgebung die Aufgabe hat, Notlagen zu beseitigen, wird ad absurdum geführt.

Sozialhilfe des Kantons Schwyz: Umverteilung von arm zu reich bzw. von unten nach oben.

Nochmals – kein 1.-April-Scherz: Die Schwyzer Justiz will, dass Bedürftige bei prozessualem Unterliegen die Kosten für Honorar-Anwälte der Gemeinden bezahlen!
Politisch, pardon juristisch geschützt wird obiges durch den Schwyzer Regierungsrat und (wie könnte es auch anders sein) durch Verwaltungsgerichtspräsident Bruhin resp. “sein” Verwaltungsgericht. Dieses Beispiel zeigt wieder einmal deutlich, dass im Kanton Schwyz “Recht” fernab von Gerechtigkeit funktioniert.
Weil es sich um ein laufendes Verfahren handelt, wird der Inhalt der umfassenden Beschwerde ans Schweizer Bundesgericht erst zu einem späteren Zeitpunkt publiziert. (xy, PDF 9,1 MB)
Auch dieser Fall, wo Bedürftige die Kosten für Anwälte der Gemeinden übernehmen sollen, ist selbstverständlich für die regimetreuen Medien (“Bote der Urschweiz”) tabu. Aber zum Glück gibt ja die Neue Zürcher Zeitung (siehe oben), in der man allenfalls in 70 Jahren darüber etwas lesen kann.

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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