Angefochtener FB Nr. 24 vom 25.2.14
Offenbar, weil an der Beschwerdeschrift bzw. deren Argumentation nicht viel auszusetzen ist, bedient sich der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl einer Ablenkungstaktik und richtet seinen Fokus auf das Thema “Mitwirkungspflicht”.
Im Gegensatz dazu wird von ihm das heikle Thema betr. einer rechtzeitigen Auszahlung wirtschaftlicher Hilfe in Abhängigkeit von eingereichten Krankenkassenabrechnungsunterlagen sowie Bank- und PC-Auszügen ge- bzw. vermieden.
Obwohl die Fb Ingenbohl in einem vorausgegangenen Beschluss faktisch ein Ausbildungsverbot verhängt hat, kommt der Honorar-Anwalt im Nachhinein und behauptet, dem sei gar nicht so…
Dass Fahrt- und Verpflegungskosten bei Abweisung der Beschwerde aus einem bereits unter das Existenzminimum gedrückten wirtschaftlichen Grundbedarf bezahlt werden müssten, ignoriert der Rechtsvertreter der Fb Ingenbohl.

RA Alois Kessler verteidigt die Armutsförderungspolitik der Gemeinde Ingenbohl
So spricht er sich auf Seite 6 seiner Vernehmlassung (im PDF auf Seite 7) gegen die Ausrichtung einer Integrationszulage im Falle einer 100%-Praktikumsstelle (Vollzeit) aus. Dies bedeutet: Die Fürsorgebehörde Ingenbohl will nicht nur sanktionieren, wer nicht arbeitet, sondern es soll auch der- oder diejenige nicht belohnt werden, der/die arbeitet. Dies getreu dem sozialpolitischen Leitsatz der Gemeinde Ingenbohl: “Wir sind gegen alles!” (neuer Fachbegriff: Sozialhilfe-Nihilismus).
Welcher Fahrkosten-Vergütungsansatz ist der richtige?
Kann es sein, dass die Gemeinde Ingenbohl (im Widerspruch zum Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe) seit Jahren ihren Sozialhilfeempfängern einen falschen Fahrspesenansatz vergütete?
Dieser Frage widmet sich der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl in seiner Vernehmlassung auf den Seiten 6 unten und Seite 7 oben (PDF Seite 7 unten und Seite 8 oben).
Der Honorar-Anwalt zum Thema Kilometergeld für einmal einsichtig: “Sollte der RR aber die Auffassung vertreten, es seien in Zukunft von der FB Ingenbohl ebenfalls Fr. 0.75/km zu vergüten, wird die bisherige Praxis selbstverständlich aufgehoben und der Ansatz korrigiert, alsdann natürlich gegenüber sämtlichen Sozialempfängern. Insofern kann also dem Antrag des Bf um ‘Klärung’ beigepflichtet werden.”
Aber der Honorar-Anwalt wäre nicht der Behörden-Anwalt der Gemeinde-Ingenbohl, wenn er ein paar Zeilen weiter unten nicht auf die Kostenbremse drücken würde…
Zitat Seite 7 (PDF Seite 8) unter “ad 7 Verpflegungskosten”: “Auch hier möchte die FB Ingenbohl an ihrer bisherigen Praxis von Fr. 8.- pro Tag festhalten. (…) Im Sinne einer sparsamen Ausübung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist es zweifelsfrei angezeigt, hier den unteren Rahmen des Vorgeschlagenen anzuwenden.” [Kommentar: Gilt selbstverständlich nicht für den Honorar-Ansatz (schätzungsweise Fr. 250.-/Stunden) des Honorar-Anwalts …!]

Vernehmlassung in Sachen VB 85/2014 von Honorar-Anwalt Alois Kessler vom 27.3.14 / 28.3.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 16,4 MB.

