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Wie der Schwyzer Regierungsrat die Fürsorgebehörde Ingenbohl juristisch bzw. politisch schützt – ein journalistisches Tabu-Thema für die Mainstream-Medien des Kantons Schwyz

Thema: Wirtschaftliche Hilfe
Der Beschluss Nr. 929/2011 vom 20.September 2011 (Versand 27. September 2011) ist ein praktisches Beispiel dafür, wie der Schwyzer Regierungsrat die Fürsorgebehörde Ingenbohl juristisch bzw. politisch schützt.
So hilft der Rechts- und Beschwerdedienst des Kt. Schwyz, situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen nach SKOS auszuhebeln: Sozialhilfebezüger können zwar Anträge stellen, diese werden jedoch in den meisten Fällen von Gemeinden (aus Gründen der Kostenersparnis) abgelehnt und der Kanton (als Aufsichtsstelle) findet dies in Ordnung.
Zentrales Thema ist einmal mehr MCS-gerechter Wohnraum. Statt hierbei für eine konkrete Lösung Hand zu bieten, versucht man diese medizinische Kernforderung auszuhebeln. Heuchelei, Leerlauf- und Alibiübungen (Materialfeststellung im Zimmer “Seelisberg”) stehen stattdessen auf dem Programm. Dies, obschon die Materialien seit Jahren bekannt sind und keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können.
Entsprechende Arztzeugnisse betr. MCS-gerechtem Wohnraum und Fachliteratur wird vom Schwyzer Instanzensystem grösstenteils ignoriert. Ebenso ein unabhängiger Baubiologe. Das Schwyzer System setzt stattdessen auf einen behördlich beauftragten CVP-Gefälligkeitsgutachter. Wer einen solchen ablehnt, dem wir mit “behördlichen Massnahmen” (vgl. Honorar-Anwalt Kessler) gedroht.

Heikles wird einfach weggelassen
Entscheidende Fragen wurden im entsprechenden  Regierungsratsbeschluss gar nicht behandelt (z.B. die grundsätzliche Frage: Darf ein sich liebendes Ehepaar aus Kostengründen durch eine Fürsorgebehörde örtlich getrennt werden?), weshalb U.B. den Fall später ans Schwyzer Verwaltungsgericht weiterzieht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht.

Auferlegung von Parteikosten (sofern die zuständige Fürsorgebehörde einen Anwalt engagiert)
Zum Teil werden im kritisierten Regierungsratsbeschluss (…) passende Verhältnisse erfunden über die dann gleich auch noch selber entschieden wird.
Ein “Highlight” bildet das Auferlegen von Parteikosten (infolge “Unterliegens” – wen wundert’s bei einem Willkürurteil!) im Betrag von Fr. 1’700.– zu Lasten des Bedürftigen.
Fürsorgebehörden des Kantons Schwyz könnten es sich in Zukunft also sehr einfach machen, indem sie “zur Abschreckung” einfach einen Honorar-Anwalt beiziehen. Werden situationsbedingte Leistungen später in einem Fürsorgebeschluss willkürlich abgelehnt und diese Vorgehensweise durch die Aufsichtsstelle als “korrekt” bestätigt, ist der Prozess für den Sozialhilfeempfänger automatisch verloren; nicht nur, dass er keine situationsbedingte Leistungen oder Integrationszulagen erhält – nein, er soll auch noch den Anwalt der Gemeinde bezahlen! Zieht die Gemeinde hingegen keinen Rechtsvertreter bei, ist das Verfahren (selbst bei Unterliegen) – wie in Sozialhilfefällen praxisgemäss üblich – kostenfrei.

Ein Entscheid nach Beliebem
Der vorliegende Regierungsratsbeschluss ist ein Beispiel dafür, wie die kantonale Aufsichtsstelle die SKOS-Richtlinien nach eigenem Belieben aushebelt, gar nicht abwägt, sondern einfach politisch zu Gunsten der Gemeinde entscheidet. “Netto-Sozialhilfe” (möglichst ohne situationsbedingte Leistungen und ohne Integrationszulagen – dafür aber mit Budgetkürzungen) bzw. “Sozialhilfe auf dem Zahnfleisch” soll im steinreichen Kt. Schwyz politisch möglichst umgesetzt werden.

Die Lokal-Mainstream-Presse schweigt
Über solche Machenschaften berichtet die regimetreue Schwyzer Lokalpresse selbstverständlich nicht. Sie bauscht stattdessen selten vorkommenden Sozialhilfemissbrauch [Anmerkung: Die offizielle “Sozialhilfemissbrauchsquote” im Kt. Schwyz beträgt 0,3%] auf und verschweigt den behördlichen, welcher viel häufiger ist [Anmerkung: Gemäss Marc Faber liegt dieser bei 5%.] Vorliegend: Statt Bedürftigen Geld für eine Wohnungs-Minimalausstattung (Haushaltwaren) im Sinne einer situationsbedingten Leistung zu bewilligen, soll der Anwalt der Gemeinde finanziell grosszügig entschädigt werden. Verkehrte Welt im Kt. Schwyz!
Lesen Sie den RRB Nr. 929/2011 im Original, mit Anmerkungen in Rot,
(RRB Nr. 929/2011 / 20.9.11 / Versand 27.9.11, PDF 34,4 MB)

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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