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Urs Beeler Postfach 7 6431 Schwyz |
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III z.H. des Schweizer Bundesgerichts Postfach 2266 6431 Schwyz EINSCHREIBEN |
| Anmerkung: Das Schwyzer Verwaltungsgericht hatte praktisch gar keine andere Wahl, als den willkürlich und auf perfideste Art und Weise initiierten FFE (Fürsorgerischer Freiheitsentzug) der Schwyzer Vormundschaftsbehörde resp. des korrupten Schwyzer Bezirksarztes G. Lacher aufzuheben. Weil die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht befriedigte (vor allem die Gutheissung des FFE am 9.3.05), wurde der Fall weiter ans Schweizer Bundesgericht gezogen (Beschwerde gegen VGE 823/05 und 824/05 vom 18.3.05). |
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Oberwil, den 29. März 2005
Sehr geehrter Herr Bundesgerichtspräsident Bezüglich des Entscheids vom 18.3.05 des Schwyzer Verwaltungsgerichtes erhebe ich Berufung und nehme wie folgt Stellung: Begründung Zu den einzelnen Seiten bzw. Themen: Seite 3: Die Schweizer Bundesverfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Offenbar aber gilt dies jedoch nicht für das Thema „Suizid”. Wird darüber dennoch öffentlich geschrieben, droht der FFE (Fürsorgerischer Freiheitsentzug). Das Gericht möge hier klären, welches Rechtsgut mehr wiegt. 1. MCS (Multiple Chemikaliensensibilität) ist eine somatische und nicht psychische Erkrankung – MCS trägt den Diagnoseschlüssel WHO ICD-10 T78.4 Seite 5: Statt einen unnützen und darüber hinaus unverhältnismässigen FFE zu veranlassen, hätte die Gemeinde Schwyz, wie seit Monaten von mir krankheitsbedingt gefordert, gescheiter MCS-gerechten Wohnraum zu Verfügung gestellt und ich hätte zügeln können. Stattdessen leitet man einen aufwendigen Polizei-Einsatz (Sondereinheit „Luchs”) ein und organisiert einen teuren Klinikaufenthalt, der pro Tag Fr. (…) kostet. Seite 6: Es stimmt nicht, wie das Verwaltungsgericht unterstellt, dass die Mythen-Post in „unregelmässigen Intervallen” erschien. Korrekt ist, dass das Heft von Sept. 1990 bis Dezember 1997 monatlich erschien. Seite 6: Unter 3.2. ist weiter zu erwähnen, dass ich für duftstofffreie, immunsystemverträgliche Produkte kämpfte und weiter kämpfen werde (z.B. duftstofffreie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Kosmetikprodukte usw.) Ein Unding ist die Unterstellung einer „wahnhaften Störung” resp. der Verdacht einer solchen. Es geht nicht um eine „wahnhafte Störung”, sondern um die geradezu unglaubliche Ignoranz der Schweizer Schulmedizin betr. MCS. Unser Land liegt diesbezüglich hinter Deutschland und vor allem weit hinter den USA zurück. Es liegt nicht eine „wahnhafte Störung” vor. Im Gegenteil: Das Problem liegt vielmehr bei der heutigen chemie- und spritzenlastigen Schweizer Medizin, welche an Ursachenerkennung und -bekämpfung kein Interesse hat, sondern mit Symptombekämpfung Geld verdienen will. Chemikaliensensibilität und die Forderung nach Expositionsstopp stehen diametral zu diesem System. MCS ist im Katalog der WHO aufgeführt und trägt den Diagnoseschlüssel WHO ICD-10 T78.4. Ausgebildete Umweltmediziner in Deutschland oder den USA können MCS ebenso gut diagnostizieren und damit „objektivieren” wie andere Krankheiten. Das Problem liegt aktuell nicht darin, „dass es MCS nicht gibt”, sondern im fehlenden umweltmedizinischen Know How in der Schweiz resp. im Nicht-wahr-haben-wollen umweltmediznischer Fakten. Letzteres hat mit Politik, aber nicht Wissenschaft, zu tun. Wer sich korrekt informieren will, der studiere die Homepage von CSN Deutschland. Seite 8: „Man kann das Verhalten in seiner Art nicht billigen.” – Warum nicht? Wo liegt das Problem? Es fehlt die Begründung! > Waschen (duftstofffrei!) ist ein zentrales Anliegen bei MCS. In der Psychiatrischen Klinik Oberwil ist diesbezüglich noch einige Pionierarbeit zu leisten Seite 8, Punkt 7: Frau Dr. Ingeborg Cernaj, Deutschland, und andere UmweltmedizinerInnen halten klar fest, dass es sich bei MCS um KEINE psychische Erkrankung handelt (vgl. ihr Buch „Grundlos krank?”). Und: Würde man in der Schweiz die entsprechenden umweltmedizinischen Studien/Forschungsergebnisse aus den USA studieren, wüsste man dies. 2. Die Ignoranz der Schwyzer Vormundschaftsbehörde und des Schwyzer Bezirksarztes III Dr. med. Gregor Lacher Seite 9, Punkt 4.3: Hätten sich die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Schwyz und Dr. med. G. Lacher medizinisch kundig gemacht, hätten sie zur Kenntnis nehmen müssen, dass bei MCS das Immunsystem, das Nervensystem sowie das endokrine System eine zentrale Rolle spielen und es sich nicht um eine „Geisteskrankheit” oder „Geistesschwäche” handelt. Aber eben… [Anmerkung: Die Wahrheit interessierte nicht. Man wollte Beeler einfach aus dem Verkehr ziehen!] Seite 10: „Seine Gedanken und sein Tun sind (zu stark) auf die umstrittene MCS konzentriert”. > Wie soll man anders der aktuell noch vorherrschenden Schweizer Ignoranz in Sachen Umweltmedizin begegnen? Es nimmt mich wunder, wie das Gericht Pionierarbeit auf einem bestimmten Gebiet leisten will, wenn es sich in der Sache nicht engagieren darf. (Widerspruch in sich!) Im Übrigen gibt es in den USA (Kalifornien) ein MCS-Haus, welches in etwa dem entspricht, was ich mit der Alten Brauerei vor hatte. Das Bundesamt für Wohnungswesen war/ist diesen Plänen gut gesinnt (vgl. publizierter Brief unter www.mythen-post.ch). Oder leidet Frau Verena Steiner vom Bundesamt für Wohnungswesen etwa an „Wahnstörungen”? Oder Pascale Bruderer, SP-Nationalrätin, welche sich in der Grossen Kammer für die MCS-Problematik stark machte? Seite 10: Bei MCS (Verdacht) müsste die IV eine umweltmedizinische Untersuchung veranlassen. Dies ist bis heute nicht der Fall. Auch hier liegt die Schwäche im aktuellen System. Es gilt Pionierarbeit zu leisten. Das Schwyzer Verwaltungsgericht verkennt völlig, dass in bestimmten Bereichen (MCS, Umweltmedizin etc.) zuerst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Stellen Sie sich folgendes vor: Gemeinderat Othmar Suter und Bezirksarzt Lacher würden wegen Zahnschmerzen in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Behördliche Begründung: Suter/Lacher würden sich die Zahnschmerzen bloss einbilden. Ausserdem seien die angeblichen Schmerzen durch Selbstdiagnose festgestellt worden. Ständig über Schmerzen zu klagen, sei nicht normal. Die Tatsache, dass Suter/Lacher den ganzen Tag über ihre Zahnschmerzen jammern würden, gebe Anhaltspunkte für eine „wahnhafte Störung” (ICD F 22.0). Eine solche „psychiatrische Diagnose” wäre Unsinn. Ebenso ist es aber auch Unsinn, MCS psychiatrisch deuten zu wollen, weil diese Immunsystemerkrankung nicht in den Bereich Psychiatrie fällt. 3. Die Ignoranz und Schönfärberei des Schwyzer Verwaltungsgerichts Seite 10: „Er verkennt somit in gewissen Belangen die Realität, nämlich, dass nicht er die Massstäbe und Spielregeln setzt (setzen kann), sondern, dass er sich gewissen Gegebenheiten und Regeln zu unterziehen hat.” Wenn diese nachweislich FALSCH sind, müssen sie korrigiert werden resp. bei Nichtvorhandensein neu geschaffen werden. [Hinweis: Dies lehrte der grosse Psychoanalytiker und Beelers intellektueller Lehrmeister Wilhelm Reich]. Letzteres trifft betr. MCS genau zu. Seite 11: Was man unter MCS-gerechtem Wohnraum versteht, ist unter dem entsprechenden Stichwort im Internet unter www.csn-deutschland.de nachzulesen. Völlig falsch und zynisch ist der Satz: „Dass dies zumutbar ist, zeigt ja auch der Aufenthalt in der Klinik.” > Frage: Wo soll einer hingehen, wenn er eingesperrt wird?` Die Psychiatrische Klinik ist aktuell nicht MCS-gerecht (> unnötig parfümierte Putz- und Reinigungsmittel, keine biologischen Farbanstriche, Netztapeten usw.) und stellt eine permanente Belastung für das Immunsystem dar (Symptome > Immunsystemstress, Juckreiz, Schwitzen, Nervosität, Unwohlsein!). Ähnlich wird heutzutage auch die Kaninchenhaltung in engen Kästen gerechtfertigt und die Apathie der Tiere als „Zahmheit” ausgelegt. Und der Satz „Dort erfährt er eine liebevolle menschliche Zuneigung…” kann nicht anders als zynisch verstanden werden. Ich jedenfalls verstehe unter „liebevoller menschlicher Zuneigung” etwas anderes als den Alltag in einer Psychiatrie. Es stellt sich hier die Frage: Ist vielleicht ein Gericht nicht selber krank, das in einem Urteil eine psychiatrische Klinik quasi als “Paradies auf Erden” andrehen will? Im Weiteren kämpfe ich schon seit über 14 Tagen (!) für eine separate, cleane Waschmaschine, mit der ich duftstofffrei mit OMO Sensitive waschen kann. Wenn da tatsächlich soviel Liebe und Verständnis vorhanden wären, wie das Verwaltungsgericht unterstellt, wäre dieses MCS-Grundanliegen schon längstens erfüllt [Hinweis: Kurz vor dem Psychiatrieaustritt traf die Waschmaschine dann doch noch ein.] Seite 12, Punkt 5: Würde man der Logik des Gerichts folgen, müsste künftig gegen jeden Krimiautor der Fürsorgerische Freiheitsentzug erwogen werden wegen potentiellem „Mordrisiko”. Auf Eis gelegt ist seit September 2003 lediglich die gedruckte Ausgabe, nicht aber die Online-Publikation der Mythen-Post. 4. Warum wurde das eigentliche Problem – MCS-gerechter Wohnraum – nicht angegangen? Seite 13: Das Gericht setzt einen (von der Schwyzer Vormundschaftsbehörde resp. Bezirksarzt III G. Lacher) frei erfundenen und unterstellten „Verdacht” und eine „medizinische Ferndiagnose” über das Recht auf persönliche Freiheit, Bewegungsfreiheit und Unabhängigkeit (vgl. Bundesverfassung). Dies ist aus meiner Sicht unhaltbar! Der FFE wurde mit willkürlichen Unterstellungen und frei erfundenen, aber massgeschneiderten Annahmen gerechtfertigt. Kurz: Behördliche Willkür. Meines Wissens ist es nicht verboten (…) Ein echter Selbstmörder würde nicht solche Sicherheitsvorkehrungen treffen. Die Theorie der „Vorbeugungshandlung” ist eine reine Schutzbehauptung (…). Seite 13, unten: Fakt ist, dass Dr. med. Gregor Lacher in vorliegendem Fall als Auftragsempfänger und -ausführer der Schwyzer Vormundschaftsbehörde figurierte und solches an Verhältnisse und Abläufe in der ehemaligen Sowjetunion und DDR erinnert: Willfährige Ärzte und Parteigenossen als verlängerter Arm von Behörden. Letztlich alles eine Charakterfrage und nicht zuletzt auch eine Frage des Rückgrates. Seite 14: Fakt ist, dass Dr. Gregor Lacher sich in Dermatologie und Allergologie kaum auskennt und von Umweltmedizin (MCS) keine Ahnung hat. Frage: Was soll die Behauptung, „dass sich der hinzugezogene Bezirksarzt schon lange vor der Einweisung intensiv mit dem Beschwerdeführer beschäftigt hat?” Wie kann er das ohne mich persönlich zu kontaktieren? Verfügt Dr. Lacher über parapsychologische Fähigkeiten? Liest er aus einer Glaskugel? Seite 14, Punkt 5.3.: Warum haben O. Suter (Vormundschaftspräsident) und G. Lacher (Bezirksarzt) nicht VORHER mit mir Kontakt aufgenommen? Warum wurde das zentrale Problem – die Wohnungsfrage – nicht angegangen? Mit dem zur Verfügung stellen einer MCS-gerechten Ersatzwohnung mit separatem Eingang hätte man sich das ganze aufwendige und teure „Theater” ersparen können! [Hinweis: Es geht nichts über Schwyzer Behördendummheit und negative Gesinnung.] Behördliche Ignoranz, negative Gesinnung und offenkundige Überfordertheit siegten schliesslich über gesunden Menschenverstand. Der FFE war nicht nur unnötig, sondern auch unverhältnismässig. Ein Paradebeispiel für behördliche Willkür und einfältige Machtdemonstration. Seite 14, Punkt 6: Die willkürlich und rein politisch operierende Schwyzer Vormundschaftsbehörde hat einen Schaden verursacht, der eine Genugtuung verlangt [Hinweis: Fehler – juristisch muss ein entsprechender Antrag zuerst auf einer unteren Instanzenebene, nicht auf der höchster Ebene – Stufe Bundesgericht – gestellt werden.] Zusammenfassend stelle ich folgende Anträge:
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüssen
Beilagen:
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Die Lehre aus obigem Fall: Es empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Denn wenn jemand wie vorliegend zum Opfer des Systems wird, sollte er oder sie zumindest eine anwaltschaftliche Vertretung an der Hand haben, welche die Rechte wahrt.
Vorliegend wurde die Sache vom Bruhinschen Schwyzer Verwaltungsgericht in der Art gedeichselt, dass die Frage der Staatshaftung quasi mit unter den Tisch gekehrt wurde.
Gegen Justizwillkür wäre letztlich auch der beste Anwalt machtlos.

