Der “Fürsorgekrieg” der Fb Ingenbohl
Anhand einer Gesamtrechnung lässt sich einwandfrei nachweisen, dass die Fb Ingenbohl den wirtschaftlichen Grundbedarf bereits seit 3 Jahren (!) unter das absolute Existenzminimum gekürzt hat (Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts des Kt. Schwyz hängig).
Der Kürzungs-Fanatismus der Fürsorgebehörde Ingenbohl
Den bereits seit 36 Monaten effektiv zur Verfügung stehenden (gekürzten) wirtschaftlichen Grundbedarf von aktuell Fr. 1’189.–/Monat (für zwei Personen!) will die Fb Ingenbohl gemäss anderen Beschlüssen für 6 (FB Nr. 57 vom 23. März 2014) bzw. 3 Monate (FB Nr. 317 vom 26.11.13) nochmals um 15% kürzen.
Doch damit nicht genug…
Die Fb Ingenbohl macht neu zusätzlich eine “Rückforderung” geltend, für deren Entstehung ihre Sozialberatung jedoch selber verantwortlich ist (wird in der Vernehmlassung vom 23.6.14 nicht einmal vom Honorar-Anwalt der Gemeinde bestritten).
“Kürzungen an der Grenze des Machbaren”
Juristisch interessant wird das Ganze, weil die von der Fb Ingenbohl verhängten (aber noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Sanktionskürzungen sich vorliegend mit verlangten Rückforderungen konkurrenzieren. Denn wenn wegen angeblichen Rückforderungen der wirtschaftliche Grundbedarf monatlich um 15% gekürzt werden soll, kann gleichzeitig nicht auch noch um 15% wegen angeblichen Verstössen gegen die Mitwirkungspflicht gekürzt werden! (oder umgekehrt)
Kurz: Die Fürsorgepolitik der Gemeinde Ingenbohl stösst mit ihren Kürzungen sozusagen an eine “Kürzungs-Schallmauer” bzw. “Grenze des Umsetzbaren” und legt sich selber lahm.
Bedenkt man, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um “reine Sozialhilfe”, sondern lediglich um eine EL-Bevorschussung handelt [Anmerkung: Weil die Ausgleichskasse Schwyz im Dezember 2010 die Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) einstellte], wirkt die Kürzungspolitik der Fb Ingenbohl noch bizarrer.
FB Nr. 114 vom 27.5.14 / 3.6.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF13,7 MB.

