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Ein interessanter Beschwerdeentscheid, der sich zu lesen lohnt

Der RRB Nr. 74/2014 vom 28. Januar 2014 (Versand 4. Februar 2014) wurde am 10. Februar in Empfang genommen.
Ein interessanter Entscheid, der sich zu lesen lohnt. Er beinhaltet auch Fragen (siehe Seite 3 im PDF), welche behördlicherseits ausgeblendet wurden.

Die dreimal (!) gestellten Anträge des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl betr. Absprechung der Prozessfähigkeit werden vom Regierungsrat des Kt. Schwyz abgelehnt
Auf Seite 7 befasst sich der Regierungsrat explizit mit dem Thema “Querulantentum” und Absprechung der Prozessfähigkeit: “Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant.”

Nichteintreten bezüglich dem bedingungslosen Datenaustausch zwischen Behörden
Auf den bedingungslosen Datenaustausch zwischen Behörden wird nicht eingetreten. Fahrtkostenentscheid mit Fragezeichen.
Nicht ganz über alle Zweifel erhaben erscheint die Ablehnung des Antrags bezüglich Fahrkostenübernahme zu medizinischen Behandlungsorten via Sozialhilfe, zumal die Notwendigkeiten sauber ausgewiesen wurden. So gibt es z.B. für die Konsultationen zu Dr. med. Martin H. Jenzer (MCS-Spezialist) in Hergiswil/NW keine Alternative im Kt. Schwyz. Genau so steht es auch in der seinerzeitigen Eingabe Schwarz auf Weiss. Trotzdem schreibt der Regierungsrat in seinem Entscheid auf Seite 11 oben, der Nachweis würde (ich wiederhole: kein einziger MCS-Facharzt im Kt. Schwyz!) nicht erbracht. 

Wohl nicht nur ein harter Schlag für die Redaktion des “Boten der Urschweiz”, sondern auch für diejenige des “Blick” und der “Weltwoche”.

Erfreulich: Der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl verliert den “Anthélios”-Prozess
Etwas Positives zum Schluss: Die Fb Ingenbohl resp. ihr kostspieliger Honorar-Anwalt verlieren den Fall “Anthélios” (siehe Seite 11): “Die Beschwerde III (VB 314/2013) wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschluss Nr. 264 vom 24. September 2013 aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Kosten für das nichtkassenpflichtige Anthelios Fluide Extreme 50+ zu übernehmen.” 

Fazit: Ein Regierungsratsbeschluss, der i.O. ist.
Abgesehen einmal von der Fahrkostenfrage kann mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss gelebt werden.
RRB Nr. 73/2014 vom 28. Januar 2014 / 10.2.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 34,4 MB.

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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